Auszug aus der Satzung vom 06.07.1989
§ 1 - Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Stadtverband Regensburg der Kleingärtner e. V."
Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.V.
§ 2 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 - Zweck und Aufgaben des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung (AO)
Er verfolgt weder wirtschaftliche, noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt
in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.Zweck und Aufgaben des Verbandes sind die
Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Forderung des Kleingartenwesens.
2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung öffentlichen Grüns im
Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung
b) Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes;
c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung - insbesondere bei der
Jugend - für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die
enge Verbindung zu Natur zu erhalten.
d) Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und
Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem
Gebiet dienen;
e) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen;
f) Übernahme von Kleingartenpachtland als Zwischenpächter, Weiterverpachtung, Ver-
gabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der Kleingartenbestimmungen, des Be-
bauungs- und Begrünungsplanes und des mit der Stadt Regensburg abzuschließenden
Zwischenpachtvertrages. Bei der Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss eines
Kleingarten-Pachtvertrages sind bevorzugt Bewerber zu berücksichtigen, denen es aus
finanziellen Gründen nicht möglich ist, von privater Seite Gartenland zu pachten oder
ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Personenkreis zählen in erster Linie Interessenten mit geringem
Einkommen (z.B. kinderreiche Familien, Versehrte,Rentner).
g) die Erhaltung sozialer Pachtpreise , um
allen Bevölkerungsschichten die Anpachtungeines Kleingartens zu ermöglichen.
§ 4 - Gliederung des Verbandes
Der Verband gliedert sich in Kleingartenvereine (Zweigverein). Die Kleingartenvereine (Zweigvereine)
können rechts- oder nichtrechtsfähige Vereine sein.