Bücherliste zum Thema Kleingarten
Bücherliste zum Thema Kleingarten-Recht
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Trotz BSE organisch düngen?
Rückbauverpflichtung rechtswidrig errichteter bzw. übergroßer Bauwerke
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) enthält neben zahlreichen Privilegien wie Kündigungsschutz und Entschädigungsregelungen auch Einschränkungen. Eine wesentliche Einschränkung ist in § 3 Abs. 2 festgeschrieben, wonach eine Laube höchsten 24 qm groß sein darf.
In der Praxis ist die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften jedoch häufig problematisch. In dieser Sache eindeutig äußerten sich das Landgericht Dessau und das Oberlandesgericht Naumburg.
Wenn eingetragene Lebenspartner einen Kleingarten pachten
Die neue gesetzliche Regelung der eingetragenen Lebenspartnerschaften wirkt sich auch auf das Bundeskleingartengesetz aus. Lebenspartner können dieselben Rechte beanspruchen wie Ehepaare - aber nur wenn sie eingetragen sind.
Drum prüfe, wer sich ewig bindet
oder: Wie bekomme ich einen Kleingarten?
Einen Kleingarten zu pachten, ist einfacher, als mancher denkt. Allerdings sollte man vorher genau überlegen, ob ein hübsches Gärtchen wirklich das Richtige ist.
Hintergrund: Bundeskleingartengesetz
Wann ist ein Garten ein Kleingarten? Darüber lässt sich trefflich philosophieren. Oder man schaut einfach ins Bundeskleingartengesetz (BKleingG), wo die Juristen mit der ihnen eigenen Gründlichkeit den Begriff klar definiert haben. Ob Größe, Nutzung oder Pachtzins der Parzelle - zu allem steht was drin.
Fragen rund um das Kleingartenwesen
Was ist ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Grund und Boden, der als Kleingarten genutzt wird, steht in einer wesentlichen sozialen Funktion. Wenn auch ein gewisser Wandel bezüglich der Bedeutung des Kleingartens, insbesondere durch veränderte ökonomische Bedingungen, festgestellt werden kann und der Anbau von Gartenbauerzeugnissen sowie der Freizeit- bzw. Erholungswert allgemein anerkannt wird, so darf doch die Kleingartenfläche weder allein noch überwiegend aus Rasenwuchs und Zierbepflanzung bestehen.
Deshalb auch stellt sich für die kleingärtnerische Nutzung (Anbau von Gartenbauerzeugnissen und Erholung) die Forderung nach einer vernünftigen Mischung, einerseits aus gärtnerisch genutzter Fläche, andererseits aus Zier- und Erholungsfläche. Dabei muss die zur Erholung dienende Zier- und Rasenfläche in einem vertretbaren Verhältnis zur Gesamtanlage stehen und sollte nicht größer als ein Drittel der Gesamtfläche des Kleingartens sein.
Was ist eine Kleingartenanlage?
In der Begriffsbestimmung ist festgelegt, dass eine Kleingartenparzelle immer zu einer Kleingartenanlage gehört, die wiederum einen Kleingartenverein bildet. Die dazugehörenden Wege, Parkplätze, Vereinshäuser etc. sind von den Mitgliedern des Kleingartenvereins in eigener Verantwortung zu pflegen und zu unterhalten.
Kleingartenvereine unterliegen einer Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ämter und die anfallenden Aufgaben durch Mitglieder ehrenamtlich getätigt werden. Die Verwaltung erfolgt also in der Freizeit der jeweils gewählten Vorstandsmitglieder.
Wie sieht eine Kleingartenparzelle aus?
In einem Kleingarten soll sowohl Obst und Gemüseanbau sowie Sträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen vorhanden sein. Rasenflächen und Zierbepflanzungen dürfen jedoch nicht überwiegen. Der Obst und Gemüseanbau ist ein fester Bestandteil eines Kleingartens. Der Flächenanteil für Laube, Terrasse, Kompostplatz, Obst, Gemüse, Rasen, Blumenbeete etc. ergibt die so genannte 1/3-Teilung:
* 1/3 der Fläche ergibt sich aus Garten-Laube, Wege, Kompostplatz, Terrasse etc.
* 1/3 der Fläche sind Obst- und Gemüseanbau.
* 1/3 der Fläche ergibt sich aus Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, Teich etc.
Gerichtsverfahren zur „kleingärtnerischen Nutzung“
Auf das umstrittene „Potsdamer Urteil“ zur kleingärtnerischen Nutzung, wonach mindestens 51% der kleingärtnerisch bewirtschafteten Gartenfläche mit einjährigen Pflanzen bestellt sein müssten, geht Dr. Lorenz Mainczyk im Kommentar der 8. Auflage seines Handbuches ein.
Das „Potsdamer Urteil“ ist ein glattes Fehlurteil.
Für Kleingärten im Stadtverband Regensburg der Kleingärtener e.V. gilt für die Fläche der kleingärtnerischen Nutzung die so genannte 1/3 Teilung.